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   BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R   

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BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R (https://dejure.org/2013,7739)
BSG, Entscheidung vom 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R (https://dejure.org/2013,7739)
BSG, Entscheidung vom 04. April 2013 - B 5 R 96/11 R (https://dejure.org/2013,7739)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.10.2007 - B 8/9b SO 16/06 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Bezugnahme auf anderen

    Auszug aus BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R
    Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr. 3 = NZS 2008, 389; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr. 17).
  • BSG, 18.06.2002 - B 2 U 34/01 R

    Revisionsbegründung bei mehreren, voneinander unabhängigen selbständig tragenden

    Auszug aus BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R
    Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr. 3 = NZS 2008, 389; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr. 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr. 17).
  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R
    10 Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9).
  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 52/02 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Rüge formellen und

    Auszug aus BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R
    Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 12 S 17 und Nr. 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff).
  • BSG, 06.03.2006 - B 13 RJ 46/05 R

    Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R
    10 Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9).
  • BSG, 02.01.1979 - 11 RA 54/78

    Revision - Materiell-rechtliche Rüge - Begründung der Revision

    Auszug aus BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R
    Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 12 S 17 und Nr. 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff).
  • BSG, 30.01.2001 - B 2 U 42/00 R

    Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 04.04.2013 - B 5 R 96/11 R
    "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr. 20).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2016 - L 14 R 650/11

    Säumniszuschläge auf Nachversicherungsbeiträge; Geltendmachung durch

    Wenn insofern der frühere Dienstherr als Nachversicherungsschuldner die Unkenntnis der für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle von der im konkreten Fall eingetretenen Nachversicherungspflicht wegen Organisationsdefiziten innerhalb der Behörden zu verantworten hat, kann ihm nicht gestattet werden, sich unter Hinweis auf Behördengrenzen auf diese Unkenntnis zu berufen und sich so gleichsam der Verantwortung für die Organisations- und Kommunikationsdefizite zu entziehen (Urteile des LSG Hamburg vom 16.03.2011 (L 2 R 140/09, juris) und 20.04.2011 (L 2 R 33/10, juris); die gegen das Urteil vom 16.03.2011 eingelegte Revision B 13 R 92/11 R wurde zurückgenommen; die gegen das Urteil vom 20.04.2011 eingelegte Revision B 5 R 96/11 R hat das BSG mit Beschluss vom 04.04.2013 als unzulässig verworfen).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2014 - L 5 R 696/12
    Darüber hinaus werde das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG in der Sache B 5 R 96/11 R beantragt.

    Ein Ruhen des Verfahrens sei nicht erforderlich, da es in dem Verfahren B 5 R 96/11 R nicht um Säumniszuschläge, sondern um die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen gehe.

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